STRAFRECHT · FACHGEBIET

Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG) – Verteidigung bei BtM-Vorwürfen

Das Betäubungsmittelstrafrecht gehört zu den am intensivsten verfolgten Bereichen der Strafjustiz. Ermittlungen betreffen häufig Cannabis, Kokain, Amphetamine, MDMA oder Opiate. Besonders schwer wiegen Vorwürfe des Handeltreibens, der Einfuhr, der nicht geringen Menge oder des bewaffneten Handeltreibens – hier drohen hohe Freiheitsstrafen und oft Untersuchungshaft.

Was viele unterschätzen: Schon kleine Fehler im Ermittlungsverfahren führen im BtMG überdurchschnittlich oft zu irreversiblen Folgen – Verlust der Fahrerlaubnis, Hausdurchsuchungen, Handyauswertungen, Haftbefehle. Als Fachanwältin für Strafrecht verteidige ich Sie konsequent und verhindere vorschnelle Selbstbelastungen.

Rechtsanwältin Christina Reinhart – Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht

VORWÜRFE

Welche Vorwürfe es gibt

Die wichtigsten Tatbestände:

  • Besitz (§ 29 BtMG): schon kleine Mengen sind strafbar – unabhängig vom Eigenkonsum. Mit der richtigen Strategie ist eine Einstellung häufig möglich.
  • Erwerb & Eigenkonsum: auch der bloße Erwerb ist strafbar; selbst einmaliger Konsum kann Folgen haben, besonders fahrerlaubnisrechtlich.
  • Handeltreiben (§ 29 BtMG): wird sehr schnell angenommen – Weitergabe an Freunde, gemeinsame Beschaffung, mehrere Tütchen, Bargeld, Grinder, Waage. Führt leicht zu Freiheitsstrafen.
  • Nicht geringe Menge (§ 29a BtMG): Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr; die Grenze hängt von der Reinsubstanz ab.
  • Einfuhr (§§ 29, 30 BtMG): schon das Bestellen aus dem Ausland kann eine Einfuhr sein – Zollkontrollen und Paketbeschlagnahmen sind häufig.
  • Bewaffnetes Handeltreiben (§ 30a BtMG): einer der härtesten Tatbestände – schon ein Messer in der Nähe der Drogen kann genügen. Mindeststrafe 5 Jahre.
  • Abgabe & Weitergabe: bereits „Mitrauchen lassen“ kann strafbar sein; besonders schwer wiegt die Abgabe an Minderjährige.

§ 31 BTMG

Kronzeugenregelung – Chance und Gefahr

Die Kronzeugenregelung (§ 31 BtMG) klingt verlockend – ist aber eines der gefährlichsten Instrumente für Beschuldigte. Sie kann zu deutlicher Strafmilderung oder Einstellung führen, wenn man andere Täter offenlegt, Handelsstrukturen aufdeckt oder künftige Taten verhindert.

Ohne Verteidiger passieren hier ständig Fehler: überhastete, unvollständige oder widersprüchliche Angaben, Selbstbelastungen, die schwerer wiegen als der Nutzen. Ob die Angaben „wesentlich“ sind, entscheidet allein die Staatsanwaltschaft. Eine Kooperation lohnt nur, wenn sie strategisch geplant ist – ich prüfe, ob sich ein Deal lohnt oder gefährlich ist.

CANNABIS

Cannabis & das neue KCanG

Seit der Cannabisreform herrscht erhebliche Rechtsunsicherheit. Viele glauben: „Cannabis ist jetzt legal.“ Das ist ein gefährlicher Irrtum – es ist nur unter engen Ausnahmen entkriminalisiert.

Erlaubt sind u. a. begrenzter Besitz Erwachsener, Konsum in privaten Räumen, begrenzter Eigenanbau und Anbauvereinigungen unter strengen Regeln. Strafbar bleiben u. a. der Erwerb auf dem Schwarzmarkt, Besitz über den erlaubten Mengen, Abgabe an Minderjährige, jedes Handeltreiben, Einfuhr, Club-Verstöße und große Vorräte. Im Straßenverkehr droht weiterhin fast immer die MPU.

Für laufende Verfahren gilt: Taten, die nun straffrei sind, müssen eingestellt werden (das stoße ich aktiv an); andere laufen weiter. Nach § 2 Abs. 3 StGB ist die mildeste Rechtslage anzuwenden – das kann den Strafrahmen senken. Führerscheinmaßnahmen (THC-Grenzwerte, MPU, Entziehung) bleiben jedoch bestehen.

VERTEIDIGUNG

Warum Sie sofort einen Verteidiger brauchen

BtMG-Verfahren sind hochkomplex – und Fehler zu Beginn meist irreparabel. Ich schütze Sie vor selbstbelastenden Aussagen, vor „freiwilligen“ Herausgaben, vor unkontrollierten Handyauswertungen, vor Hochstufungen (Besitz → Handeltreiben), vor fehlerhaften Gutachten und vor Haftbefehlen.

Konkret: Analyse der THC-/Reinsubstanzgutachten, Abgrenzung Eigenkonsum vs. Handel, Prüfung der Legalität der Durchsuchung, Kontrolle der Mengenberechnung und der Handy-/Chat-Auswertung, Prüfung einer Strategie nach § 31 BtMG, Bewertung der Fahrerlaubnisrisiken – mit dem Ziel einer Einstellung oder Strafmilderung. Mehr zum Ablauf: Ermittlungsverfahren ›

CHECKLISTE

Verhalten bei BtM-Vorwürfen

Diese Punkte schützen Sie von der ersten Minute an:

  • Schweigen – keine Angaben zur Sache, nicht erklären, nicht rechtfertigen.
  • Keine freiwilligen Herausgaben: keine Handys, Passwörter oder Unterlagen übergeben.
  • Keine Aussagen über Mengen oder Bezugsquellen – das löst oft erst den Handelsverdacht aus.
  • Bei Hausdurchsuchung: nichts sagen, nichts unterschreiben, auch keine vermeintlichen „Entlastungen“.
  • Keine Nachrichten löschen – das gilt als Verdunkelungsgefahr.
  • Keine Kontaktaufnahme zu Mitbeschuldigten (wirkt wie Beeinflussung).
  • An mögliche Fahrerlaubnisrisiken denken und früh mit mir besprechen.
  • Sofort die Strafverteidigerin kontaktieren – nur über Akteneinsicht ist eine sinnvolle Verteidigung möglich.

FAQ

Häufige Fragen zum BtMG

Muss ich bei der Polizei aussagen?

Nein. Schweigen schützt Sie am effektivsten.

Was droht bei Cannabis-Verstößen?

Viele Verstöße sind weiterhin strafbar – besonders Erwerb auf dem Schwarzmarkt, Vorratshaltung und Abgabe.

Können laufende Verfahren eingestellt werden?

Ja – wenn die Tat nach neuem Recht straffrei ist. Ich stoße die Prüfung aktiv an.

Wie gefährlich ist die Kronzeugenregelung?

Sehr – ohne Verteidigung oft mehr schädlich als hilfreich. Sie gehört strategisch geplant.

Kann mein Handy ausgewertet werden?

Ja. Handy-Auswertungen sind im BtM-Bereich Standard.

Droht eine MPU?

Ja, oft bereits bei einmaligem THC-Konsum im Straßenverkehr.

KONTAKT

BtM-Vorwurf? Schweigen Sie – und rufen Sie mich an

Unverbindlich und kostenlos. Im BtMG sind frühe Fehler meist irreparabel – je früher ich übernehme, desto eher lassen sich Hochstufung, Haft und Verlust der Fahrerlaubnis verhindern.



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