STRAFRECHT · FACHGEBIET
Umweltstrafrecht – Verteidigung bei Umwelt-, Natur- & Tierschutzdelikten
Das Umweltstrafrecht umfasst zahlreiche Vorschriften zum Schutz von Gewässern, Boden, Luft, Tierwelt und Umweltressourcen. Betroffen sind Privatpersonen ebenso wie Unternehmen, Landwirte, Handwerksbetriebe, Jäger oder Tierhalter.
Viele dieser Verfahren beginnen unerwartet – durch Anzeigen von Anwohnern, Behördenkontrollen, veterinäramtliche Begehungen, Probenahmen oder Hinweise von Tierschutzorganisationen. Was viele unterschätzen: Diese Verfahren sind technisch, gutachterlich und verwaltungsrechtlich hochkomplex – und parallel drohen Ordnungsverfügungen, Zwangsgelder, Tierhalteverbote oder Betriebsstilllegungen. Als Fachanwältin für Strafrecht denke ich Straf- und Verwaltungsrecht zusammen.

VORWÜRFE
Typische Vorwürfe im Umweltstrafrecht
Häufige Vorwürfe:
- Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB): Einleiten von Abwässern, unsachgemäße Entsorgung von Öl, Treibstoff oder Chemikalien, Ableiten von Gülle.
- Bodenverunreinigung (§ 324a StGB): Ablagerung von Abfällen, Diesel-/Ölunfälle, Baustellenverunreinigungen, Altlasten – strafrechtlich relevant oft erst durch ein Gutachten.
- Illegale Abfallbeseitigung (§ 326 StGB): Transport nicht deklarierter Abfälle, unsachgemäße Entsorgung von Bauschutt/Ölen/Chemikalien, Verbrennen von Abfällen, Entsorgung in Wald oder Feld.
- Naturschutzdelikte (BNatSchG): Fangen, Töten oder Stören geschützter Arten, Eingriffe in Brutstätten, Besitz geschützter Tiere, Rodungen ohne Genehmigung.
- Tierschutzstrafrecht (§§ 17–18 TierSchG): unzureichende Haltung, Vernachlässigung, Transportverstöße, Misshandlungen – hier arbeiten Veterinäramt, Polizei, Tierschutzvereine und Staatsanwaltschaft eng zusammen.
BESONDERHEITEN
Was dieses Verfahren besonders macht
Dieser Bereich unterscheidet sich deutlich von anderen Strafverfahren:
- Gutachten sind entscheidend: ohne fachtechnische oder chemische Gutachten lässt sich kaum beurteilen, ob eine Straftat vorliegt. Ich prüfe Messmethoden, Probeentnahmen, die Probenkette, Laborfehler und die behördliche Dokumentation.
- Parallelverfahren: Ordnungsverfügungen, Tierhalteverbote, Anordnungen nach Wasser-/Naturschutzrecht, Betriebsstilllegungen und Bußgeldverfahren laufen mit – selbst eine Einstellung im Strafverfahren schützt nicht davor.
- Beweislücken & Zufallszeugnisse: viele Vorwürfe beruhen auf Zufallsbeobachtungen, Handyvideos oder anonymen Hinweisen – die Beweisbarkeit ist oft begrenzt; genau hier setze ich an.
- Oft Unternehmensstrafrecht: Geschäftsführer, Landwirte oder Baustellenleiter werden über § 14 StGB persönlich verantwortlich gemacht.
VERTEIDIGUNG
Warum Fachverteidigung unverzichtbar ist
In kaum einem Bereich richten unbedachte Aussagen so viel Schaden an: „Das war schon so, als ich kam“, „Das ist nur Wasser“, „Die Tiere sehen sonst nicht so aus“ – solche Sätze landen in der Akte und sind schwer zu entkräften.
Ich prüfe Gutachten und Messwerte, hinterfrage behördliche Maßnahmen, wehre Durchsuchungen und Sicherstellungen ab, bereite Sie auf Gespräche mit Umwelt-/Veterinäramt vor, koordiniere Straf- und Verwaltungsverfahren und strebe Einstellungen an (z. B. § 153a StPO). Ohne Fachverteidigung verlieren Betroffene oft nicht nur das Strafverfahren, sondern auch Genehmigungen, Betriebe oder Tiere.
CHECKLISTE
Verhalten bei Umwelt- oder Tierschutzvorwürfen
Diese Punkte schützen Sie von der ersten Minute an:
- Keine Aussage zur Sache – weder bei Polizei noch Umwelt- oder Veterinäramt.
- Keine freiwillige Herausgabe von Unterlagen, Geräten oder Proben – nur über förmliche Anforderung.
- Keine Fotos oder Erklärungen an Dritte – alles landet später in der Akte.
- Keine „Klarstellungen“ gegenüber Zeugen oder Nachbarn (wirkt wie Schuldeingeständnis).
- Eigene Dokumentation sichern: Fotos, Zeugen, Tierunterlagen, Baupläne, Genehmigungen.
- Das Verwaltungsverfahren im Blick behalten – Tierhalteverbot oder Betriebsauflagen sind oft gefährlicher als die Strafe.
- Bei drohender Wegnahme von Tieren oder Betriebsstilllegung sofort reagieren.
- Umgehend anwaltliche Beratung – gerade hier entscheiden die ersten Schritte.
FAQ
Häufige Fragen zum Umweltstrafrecht
Droht bei einem einmaligen Verstoß direkt eine Strafe?
Nicht zwingend – oft sind Einstellungen möglich, wenn schnell und richtig reagiert wird.
Kann mein Betrieb oder mein Hof stillgelegt werden?
Ja, unabhängig vom Strafverfahren. Behörden handeln sofort, wenn sie Gefahren sehen.
Muss ich bei der Behörde aussagen?
Nein. Es besteht keine Pflicht – unvorbereitete Aussagen schaden fast immer.
Was ist, wenn Nachbarn Fotos oder Videos gemacht haben?
Das ist verwertbar – aber oft lückenhaft. Ich prüfe gezielt die Beweislücken.
Werden Tiere vom Hof geholt?
Bei Verdacht auf erhebliche Verstöße kann das Veterinäramt Tiere mitnehmen.
Kann ich die Kosten der Maßnahmen auferlegt bekommen?
Ja – Tierunterbringung, Labor, Entsorgung und Probenahmen können hohe Kosten verursachen.
Wie lange dauert ein Umweltstrafverfahren?
Oft mehrere Monate oder länger, da Gutachten eingeholt werden.
KONTAKT
Umwelt- oder Tierschutzvorwurf? Sprechen Sie mit mir
Unverbindlich und kostenlos. Hier laufen Straf- und Verwaltungsverfahren parallel – je früher ich beide koordiniere, desto besser lassen sich Betrieb, Genehmigungen und Tiere schützen.