VERWALTUNGSRECHT · FACHGEBIET

Gewerbe- & Gaststättenrecht – Zuverlässigkeit, Untersagung, Erlaubnisse & Rechtsschutz

Das Gewerbe- und Gaststättenrecht betrifft Unternehmer, Selbstständige und Gastronomen unmittelbar: Gewerbeanmeldung und -untersagung, Gaststättenerlaubnis, Zuverlässigkeit, Betriebs- und Schließungsverfügungen. Eine Untersagung oder Schließung kann existenzielle Folgen haben.

Als Fachanwältin für Verwaltungsrecht setze ich Ihre Rechte konsequent durch: im Anhörungsverfahren, im Widerspruch, im Eilrechtsschutz und vor dem Verwaltungsgericht.

Christina Reinhart, Fachanwältin für Verwaltungsrecht – Gewerbe- und Gaststättenrecht

BESONDERHEITEN

Worauf es ankommt

  • Zuverlässigkeitsprüfung – Dreh- und Angelpunkt (§ 35 GewO, Gaststättengesetz). Steuerrückstände, Ermittlungsverfahren oder Hygienemängel werden von Behörden oft überbewertet – häufig rechtswidrig.
  • Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO) – eine der schärfsten Maßnahmen; angreifbar bei unvollständiger Tatsachenbasis, fehlender Prognose oder veralteten Vorfällen. Sie kann im Eilverfahren gestoppt werden.
  • Gaststättenerlaubnis – hohe Anforderungen (Zuverlässigkeit, Jugend-/Lärmschutz, Brandschutz); Fehler bei der Abgrenzung von Bau- und Gaststättenrecht oder überzogenen Lärmvorgaben.
  • Betriebs- & Schließungsverfügungen – oft mit Sofortvollzug und ohne ordnungsgemäße Anhörung; hier zählt Eilrechtsschutz, oft innerhalb von Stunden.

MEINE LEISTUNGEN

Was ich für Sie tue

  • Bescheide prüfen – Rechtsgrundlage, Zuverlässigkeitsprognose, Tatsachengrundlage, Verhältnismäßigkeit, Form, Vollzugsanordnung.
  • Widerspruch, Klage & Eilverfahren – bei Gewerbeuntersagung, verzögerter Erlaubnis, Auflagen oder Schließung; Anträge nach §§ 80 Abs. 5, 123 VwGO.
  • Kommunikation mit Behörden – ich übernehme Schriftverkehr, Abstimmung der Unterlagen und Verhandlungen über Auflagen.
  • Gerichtliche Vertretung bundesweit – Eil-, Klage- und Rechtsmittelverfahren.

TYPISCHE FÄLLE

Womit Mandanten zu mir kommen

  • Entzug oder Versagung der Gaststättenerlaubnis
  • Gewerbeuntersagung wegen angeblicher Unzuverlässigkeit
  • Schließung aufgrund von Hygienekontrollen, Lärm- und Ordnungsauflagen
  • Sofortvollzug bei Betriebsverbot, Probleme mit Bauaufsicht und Brandschutz
  • negative Prognosen wegen Steuer- oder Sozialrückständen

CHECKLISTE

Was Sie im Gewerbe- & Gaststättenrecht sofort tun sollten

Bei Untersagung oder Schließung zählt jede Stunde:

  • Bei Schließung/Betriebsverbot: Bescheid sofort senden, keine Erklärungen, nichts unterschreiben, Fotos sichern, Eilverfahren einleiten.
  • Bei Gewerbeuntersagung/Zuverlässigkeitsprüfung: Anhörung weiterleiten, Steuer- und Gewerbeunterlagen sammeln, keine Selbstbezichtigungen.
  • Tatsachen sammeln, die gegen die negative Prognose sprechen.
  • Bei Versagung der Gaststättenerlaubnis: fehlende Unterlagen zusammenstellen, baurechtliche Anforderungen prüfen, Fachgutachten (Brandschutz, Akustik) sichern.
  • Bei Kontrollen: Ruhe bewahren, Dokumentation sichern, keine spontanen Zugeständnisse, Berichte prüfen lassen.
  • In allen Fällen: Fristen einhalten und frühzeitig anwaltliche Beratung einholen.

FAZIT

Mein Fazit

Eine Gewerbeuntersagung oder Schließung muss auf einer tragfähigen Zuverlässigkeitsprognose und Verhältnismäßigkeit beruhen – und ist es oft nicht. Gerade bei Sofortvollzug entscheidet der Eilrechtsschutz über die Existenz Ihres Betriebs.

FAQ

Häufige Fragen zum Gewerbe- & Gaststättenrecht

Wann darf die Behörde ein Gewerbe untersagen?

Nur bei begründeter Prognose, dass der Betreiber auch künftig unzuverlässig handelt. Fehlerhafte Prognosen sind häufig angreifbar.

Kann ich gegen eine Schließungsverfügung sofort vorgehen?

Ja. Der Eilrechtsschutz ist hier entscheidend – viele Schließungen sind rechtlich unhaltbar.

Welche Gründe führen zur Versagung der Gaststättenerlaubnis?

Typisch: fehlende Zuverlässigkeit, fehlende baurechtliche Voraussetzungen, Hygiene- oder Lärmschutzprobleme, fehlende Unterlagen.

Was bedeutet „Zuverlässigkeit“ – und was nicht?

Relevant sind vor allem wirtschaftliche Unzuverlässigkeit, einschlägige Verurteilungen und wiederholte Verstöße. Alte oder eingestellte Verfahren werden oft unzulässig verwertet.

Wie schnell muss ich reagieren?

Unverzüglich – Fristen sind kurz, besonders bei Sofortvollzug.

KONTAKT

Untersagung oder Schließung? Wir verteidigen Ihren Betrieb

Unverbindlich und kostenlos. Senden Sie mir den Bescheid – bei Sofortvollzug leite ich umgehend das Eilverfahren ein.



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