STRAFRECHT · PFLICHTVERTEIDIGUNG

Pflichtverteidigung – wann Sie Anspruch haben

Die Pflichtverteidigung wird häufig missverstanden. Viele glauben, ein Pflichtverteidiger sei „ein Anwalt vom Staat“ oder sogar ein Zeichen dafür, dass eine Strafe bereits feststeht. In Wahrheit dient sie nur einem Zweck: sicherzustellen, dass niemand ein Strafverfahren ohne rechtlichen Beistand durchstehen muss, wenn der Fall zu schwerwiegend oder komplex ist.

Als Fachanwältin für Strafrecht übernehme ich regelmäßig Pflichtverteidigungen – sowohl auf Antrag meiner Mandanten als auch durch Bestellung des Gerichts.

Rechtsanwältin Christina Reinhart – Pflichtverteidigung

GRUNDLAGEN

Was „notwendige Verteidigung“ bedeutet

Eine Pflichtverteidigung wird bestellt, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass ein Beschuldigter ohne anwaltliche Hilfe nicht wirksam verteidigt werden kann. Das hat nichts mit Einkommen oder Vermögen zu tun. Die gesetzlichen Grundlagen stehen in §§ 140–143a StPO.

ANSPRUCH

Wann Sie Anspruch haben

Es gibt zwei große Gruppen – plus eine Sonderregel im Jugendstrafrecht:

A. Katalog des § 140 Abs. 1 StPO – hier muss ein Pflichtverteidiger bestellt werden, z. B. wenn:

  • Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird
  • eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist
  • Sie sich in Untersuchungshaft befinden oder eine Unterbringung im Raum steht
  • Sie vor dem Schöffengericht, Landgericht oder Oberlandesgericht stehen
  • Ihnen ein Berufsverbot droht

B. Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO – hier bestellt das Gericht einen Verteidiger, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist, das Verfahren besondere Bedeutung hat oder der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann (z. B. Sprachprobleme, psychische Belastung). In der Praxis trägt diese Vorschrift viele Verfahren, die für eine unverteidigte Person faktisch zu komplex wären.

C. Jugendstrafverfahren (§ 68 JGG) – hier wird schneller ein Pflichtverteidiger notwendig, u. a. bei schwereren Vorwürfen, drohender Jugendstrafe, Untersuchungshaft oder schwieriger Lebenslage. Mehr dazu auf der Seite zum Jugendstrafverfahren ›.

BESTELLUNG

Wann die Bestellung erfolgt

Es gibt zwei Wege zur Bestellung:

A. Auf Antrag (§ 141 Abs. 1 StPO): Sie dürfen selbst einen Verteidiger benennen; das Gericht muss Ihren Wunsch grundsätzlich akzeptieren. Ich stelle den Antrag regelmäßig sofort, damit keine Aussagen ohne Verteidiger erfolgen, keine fehlerhaften Vernehmungen stattfinden und Akteneinsicht frühzeitig erfolgt.

B. Von Amts wegen (§ 141 Abs. 2 StPO): Das Gericht bestellt automatisch, z. B. bei Untersuchungshaft oder vor einer richterlichen Vernehmung oder Gegenüberstellung.

Verwertungsverbote (§ 141a StPO): Aussagen, die ohne Pflichtverteidiger gemacht wurden, können unverwertbar sein. Das nutze ich in der Verteidigung aktiv.

IHR WAHLRECHT

Sie dürfen Ihren Verteidiger selbst aussuchen

Ja. Nach § 142 Abs. 5 StPO haben Sie ein Benennungsrecht. Das bedeutet: Sie können mich ausdrücklich als Pflichtverteidigerin wünschen – und das Gericht darf nur in Ausnahmefällen davon abweichen.

In komplexen Verfahren (z. B. Kapitaldelikte, Großverfahren) kann nach § 144 StPO zusätzlich ein weiterer Pflichtverteidiger bestellt werden.

ENDE & WECHSEL

Ende der Pflichtverteidigung & Wechsel

Das Amt endet, wenn das Verfahren abgeschlossen ist, der Pflichtverteidiger auf Antrag wegen eines „wichtigen Grundes“ ausgetauscht wird oder Sie einen Wahlverteidiger beauftragen (§ 143a StPO).

Ein Wechsel ist insbesondere möglich, wenn das Vertrauensverhältnis gestört ist, der bisherige Verteidiger nicht arbeitet, die Erreichbarkeit oder Kommunikation schlecht ist oder gravierende Verteidigungsfehler vorliegen.

CHECKLISTE

Habe ich Anspruch auf Pflichtverteidigung?

Diese Punkte helfen bei der Einschätzung – die Prüfung übernehme ich für Sie:

  • Liegt ein Verbrechen vor oder droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr?
  • Befinden Sie sich in Untersuchungshaft?
  • Gab es eine Durchsuchung, richterliche Vernehmung oder U-Haft?
  • Ist die Beweislage komplex?
  • Bestehen Sprachprobleme oder gesundheitliche Einschränkungen?
  • Findet das Verfahren vor dem Landgericht oder OLG statt?
  • Will das Gericht eine Maßregel verhängen?
  • Sind Sie Jugendlicher oder Heranwachsender?
  • Für den Antrag bereithalten: Aktenzeichen, Vorwurf, Ladung/Schreiben von Polizei oder StA.
  • Angaben zu möglichen Beweismitteln und kurz Ihre Sicht der Dinge notieren.
  • Mir mitteilen, ob Sie bereits vernommen wurden und ob Zwangsmaßnahmen stattgefunden haben.
  • Nach der Bestellung: sofort schweigen, alle Kommunikation über mich, keine Aussagen ohne strategische Vorbereitung.

FAQ

Häufige Fragen zur Pflichtverteidigung

Kostet ein Pflichtverteidiger etwas?

In vielen Fällen ja. Pflichtverteidigung bedeutet nicht „kostenfrei“, sondern nur, dass das Gericht zunächst vorleistet. Am Ende können – je nach Ausgang des Verfahrens – Kosten auferlegt werden.

Wird ein Pflichtverteidiger schlechter bezahlt?

Nein. Die Vergütung ist gesetzlich geregelt und hat keinen Einfluss auf die Arbeitsqualität.

Kann ich einen bestimmten Anwalt als Pflichtverteidiger wählen?

Ja – Sie dürfen Ihren Wunsch äußern. Ich stelle regelmäßig entsprechende Anträge, damit Sie mich ausdrücklich als Pflichtverteidigerin erhalten.

Kann das Gericht meinen Antrag ablehnen?

Nur in Ausnahmefällen, z. B. wenn der gewünschte Verteidiger zu weit entfernt oder nicht erreichbar ist.

Wann wird ein Pflichtverteidiger am schnellsten bestellt?

In U-Haft, bei Durchsuchungen oder vor richterlichen Vernehmungen – die Bestellung erfolgt häufig innerhalb weniger Stunden.

Kann ich meinen Pflichtverteidiger wechseln?

Ja, wenn Gründe vorliegen – etwa mangelnde Kommunikation oder fehlende Verteidigungsaktivitäten.

Kann ich zusätzlich einen Wahlverteidiger bezahlen?

Ja, das ist aber meist nicht nötig. Eine Pflichtverteidigung kann sehr hochwertig sein.

Was passiert, wenn ich keinen Pflichtverteidiger bekomme?

Dann verhandle ich die Bestellung über § 140 Abs. 2 StPO – viele Gerichte lassen sich überzeugen.

KONTAKT

Pflichtverteidigerin gesucht? Melden Sie sich

Unverbindlich und kostenlos. Gerade bei U-Haft, Durchsuchung oder Vernehmung zählt jede Stunde – ich stelle den Antrag umgehend, damit Sie nicht ohne Beistand aussagen müssen.



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