Ein junger Mandant, ein Zahnschutz und 900 Euro Geldstrafe – wie aus einer drohenden Vorstrafe eine Verfahrenseinstellung wurde.
Der Fall
Im Dezember 2024 – wenige Stunden nach dem erschütternden Anschlag auf den Magdeburger Weihnachtsmarkt – machte sich ein junger Heranwachsender auf den Weg zu einer angemeldeten öffentlichen Versammlung auf dem Domplatz. In seiner Tasche: ein Zahnschutz in einer Plastikbox.
Was vielen nicht bewusst ist: Das Versammlungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt verbietet es, auf dem Weg zu einer Versammlung unter freiem Himmel sogenannte Schutzwaffen oder Gegenstände mitzuführen, die dazu geeignet und bestimmt sind, behördliche Vollstreckungsmaßnahmen abzuwehren (§ 15 Abs. 1 VersG LSA). Ein Zahnschutz kann unter diese Regelung fallen.
Die Folge: Ein Strafbefehl über 30 Tagessätze à 30 Euro – insgesamt 900 Euro Geldstrafe, zuzüglich Verfahrenskosten von über 80 Euro. Gesamtbelastung: 981 Euro. Und vor allem: eine Vorstrafe im Führungszeugnis.
Der häufigste Fehler: einfach zahlen
Viele Betroffene zahlen einen Strafbefehl, ohne sich rechtlich beraten zu lassen – aus Unsicherheit, Zeitdruck oder dem Wunsch, die Sache schnell hinter sich zu bringen. Doch ein Strafbefehl, der nicht angefochten wird, steht einem rechtskräftigen Urteil gleich. Das bedeutet: Vorstrafe, Eintrag im Bundeszentralregister und unter Umständen Konsequenzen für Beruf, Führungszeugnis und Zukunftsplanung.
Dabei beträgt die Einspruchsfrist lediglich zwei Wochen nach Zustellung. Wer diese Frist verstreichen lässt, hat kaum noch Möglichkeiten.
Das Ergebnis: Einstellung statt Verurteilung
In unserem Fall legte die Kanzlei Reinhart fristgerecht Einspruch ein. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage stellte das Amtsgericht Magdeburg das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig ein – gegen eine deutlich reduzierte Auflage von nur 300 Euro, zahlbar in kleinen Monatsraten.
Das bedeutet für den Mandanten: keine Verurteilung, keine Vorstrafe, kein Eintrag im Führungszeugnis. Statt 981 Euro lediglich 300 Euro – und ein sauberes Führungszeugnis.
Was Sie daraus mitnehmen sollten
Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten, lassen Sie sich umgehend anwaltlich beraten – am besten noch am Tag der Zustellung. Die Zwei-Wochen-Frist läuft schnell ab. Ein Einspruch eröffnet Möglichkeiten, die bei bloßem Akzeptieren des Strafbefehls unwiderruflich verloren gehen: von der Reduzierung des Strafmaßes bis hin zur vollständigen Einstellung des Verfahrens.
Gerade für junge Menschen und Heranwachsende, deren berufliche Laufbahn noch vor ihnen liegt, kann eine Vorstrafe weitreichende Folgen haben. Hier lohnt sich anwaltlicher Beistand besonders.
Sie haben einen Strafbefehl erhalten? Kontaktieren Sie die Kanzlei Reinhart für eine Ersteinschätzung Ihres Falls – bevor die Frist abläuft.