Ein Witz, eine Hausdurchsuchung – und kein Schadensersatz

Was passiert, wenn eine humoristische Bemerkung im falschen Moment zur Durchsuchung durch ein SEK-Kommando führt – und der Staat anschließend die Hände in Unschuld wäscht.

Der Fall

Stellen Sie sich vor: Sie befinden sich auf der Anreise zu einer Hochzeitsfeier, telefonieren mit einem Bekannten und machen dabei eine scherzhaft gemeinte Bemerkung – inklusive des augenzwinkernden Hinweises, Sie hätten das Sturmgewehr „wegen der rechtlichen Ungeklärtheit“ zu Hause gelassen. Drei Wochen später stehen kurz nach sechs Uhr morgens SEK-Kräfte vor Ihrer Haustür. Die Eingangstür wird gesprengt. Elektronische Geräte werden beschlagnahmt.

Genau das ist meinem Mandanten passiert. Es folgte ein Ermittlungsverfahren wegen Verbrechens nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz – das am Ende gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, weil schlicht kein Sturmgewehr existierte. Schadensersatz gab es trotzdem keinen. Die Gerichte entschieden: Der Mandant habe die Durchsuchung durch seine Bemerkung „grob fahrlässig veranlasst“.

Wie es begann

Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz hatte das Telefon meines Mandanten nach dem Artikel-10-Gesetz überwacht. In einem Gespräch mit einem Bekannten – beide Mitglieder einer als rechtsextrem geltenden Kleinstpartei – erläuterte er mit offensichtlich ironischem Unterton, er habe zwar Kampfanzug, Gefechtshelm und Plattenträger dabei, das Sturmgewehr aber „wegen der rechtlichen Ungeklärtheit, ob Zivilisten auch Sturmgewehre tragen dürfen“ weggelassen. Die Reaktion seines Gesprächspartners: ein schlichtes „Ah, okay.“ Kein Lachen, kein weiteres Wort dazu.

Das Landesamt war sich selbst nicht sicher, ob mein Mandant tatsächlich im Besitz einer solchen Waffe war, leitete die Erkenntnisse aber weiter. Das Amtsgericht erließ daraufhin einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss – ohne konkrete Darlegung der Verdachtstatsachen, was ich als Verteidigerin umgehend angegriffen habe.

Meine Arbeit als Verteidigerin

Bereits am Tag der Durchsuchung habe ich Beschwerde eingelegt. Meine Argumente: Der Beschluss stützte sich auf pauschale Verweise auf „kriminalpolizeiliche Erkenntnisse“, ohne die Verdachtstatsachen zu benennen. Die Bemerkung war erkennbar als Scherz gemeint – ich habe Lichtbilder vorgelegt, die meinen Mandanten und seinen Gesprächspartner an besagtem Tag in Hemd und Krawatte bei der Hochzeitsfeier zeigen. Zudem war die Beschlagnahme sämtlicher elektronischer Geräte, darunter Geschäftstelefon und Arbeits-Tablet, schlicht unverhältnismäßig.

Beide Gerichte folgten meiner Argumentation nicht. Die anschließende Auswertung der Datenträger verlief vollständig ergebnislos. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.

Das Verfahren wurde eingestellt – weil es nie einen Grund gab, es überhaupt einzuleiten.

Entschädigungsantrag – und seine Ablehnung

Nach der Einstellung habe ich einen Entschädigungsantrag nach dem StrEG gestellt. Das Amtsgericht lehnte ab, ich legte sofortige Beschwerde ein – das Landgericht wies auch diese zurück. Begründung: § 5 Abs. 2 S. 1 StrEG schließe die Entschädigung aus, wenn der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme grob fahrlässig verursacht habe. Mein Mandant hätte angesichts seiner politischen Aktivitäten mit staatlicher Überwachung rechnen müssen – die Bemerkung über ein Sturmgewehr sei daher eine erwartbare Reaktion auf sein eigenes Verhalten gewesen.

Meine kritische Bewertung

Diese Entscheidung wirft grundlegende rechtsstaatliche Fragen auf.

Der Anfangsverdacht war ausdrücklich unsicher. Das Landgericht hatte im Beschwerdeverfahren zum Durchsuchungsbeschluss selbst eingeräumt, die Bemerkung könne auch als Scherz verstanden werden. Wer aber auf einen derart fragilen Verdacht hin durchsucht wird und dessen Verfahren mangels jeglicher Beweise eingestellt wird, hat die Durchsuchung nicht grob fahrlässig verursacht.

Die Entschädigungsversagung bestraft legales Verhalten. Mein Mandant hat keine Straftat begangen. Trotzdem wurde ihm keine Entschädigung für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen gewährt.

Das Argument der erwartbaren Überwachung ist gefährlich. Wer als Mitglied einer beobachteten Partei mit Überwachung rechnen müsse, trage selbst das Risiko ungezwungener Alltagsbemerkungen – so die Logik des Gerichts. Das ist mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nur schwer vereinbar.

Was bleibt

Ich habe diesen Fall über mehr als ein Jahr auf jeder Verfahrensstufe begleitet. Das Verfahren wurde eingestellt. Mein Mandant bleibt ohne Entschädigung. Dieser Fall zeigt, warum frühzeitige anwaltliche Begleitung so entscheidend ist – nicht weil jede Klage gewonnen werden kann, sondern weil jede Verfahrensstufe zählt und dem staatlichen Machtgefälle auf Augenhöhe begegnet werden muss.

Waren Sie von einer Durchsuchung betroffen oder wird gegen Sie ermittelt? Warten Sie nicht ab. Nehmen Sie noch heute Kontakt auf.

Kontakt

Schildern Sie mir Ihr Anliegen – ich melde mich kurzfristig.


    Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen und akzeptiere diese. (* = Pflichtfeld)

    Nach oben scrollen