Wie ein gezielter Antrag auf Nichteröffnung des Hauptverfahrens eine Anklage zu Fall brachte – und was das Uniformierungsverbot des § 3 VersG wirklich bedeutet.
Ein Mandant wird angeklagt, weil er einen Kapuzenpullover verkauft hat. Der Käufer – eine jugendliche Einzelperson – trägt diesen Pullover einige Wochen später allein in der Öffentlichkeit. Niemand wird eingeschüchtert. Niemand wird bedroht. Und trotzdem erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das Uniformierungsverbot – eine Strafvorschrift aus dem Versammlungsgesetz, die die meisten Menschen noch nie gehört haben.
Dieses Verfahren zeigt exemplarisch, wie weitreichend staatliche Strafverfolgung manchmal greift – und warum eine entschlossene Verteidigung bereits im Zwischenverfahren den entscheidenden Unterschied machen kann. Das Ergebnis: Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO, Kosten zu Lasten der Staatskasse.
Der Vorwurf: Beihilfe durch Verkauf eines Kleidungsstücks
Der Angeschuldigte betrieb einen Onlineshop und verkaufte dort unter anderem einen Kapuzenpullover, dessen Kapuze gestalterische Anleihen an die traditionellen Gewänder des Ku-Klux-Klans erkennen ließ. Wenige Wochen nach dem Kauf trug ein junger Mann diesen Pullover allein in einer Fußgängerzone.
Die Staatsanwaltschaft wertete das Tragen des Pullovers als Verstoß gegen das Uniformierungsverbot des § 3 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG) – und den Verkauf als strafbare Beihilfe hierzu. Die Anklage stützte sich darauf, dass der Pullover nach seiner äußeren Erscheinung geeignet sei, eine suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung zu entfalten, und dass der Verkäufer dies zumindest billigend in Kauf genommen habe.
Was ist das Uniformierungsverbot – und was ist es nicht?
§ 3 Abs. 1 VersG verbietet das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungsstücken als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung.
Entscheidend ist: Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass bloße äußere Uniformität nicht ausreicht. Erforderlich ist, dass das Auftreten nach den Gesamtumständen geeignet ist, eine suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung zu erzeugen – also den Eindruck zu vermitteln, die eigene Ansicht werde notfalls auch gewaltsam durchgesetzt. Es handelt sich um ein abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt: Das Gericht muss auf Basis aller Umstände des Einzelfalls prüfen, ob diese Wirkung im konkreten Fall überhaupt möglich war.
Diese einschränkende Auslegung ist verfassungsrechtlich geboten – denn Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) verlangen, dass das Uniformierungsverbot nicht zum Einfallstor für die Pönalisierung politisch unliebsamer Kleidungsstücke wird.
Die Verteidigung: Zwei Angriffspunkte, ein Ziel
Nach der Anklageerhebung war zu entscheiden, wie die Verteidigung im Zwischenverfahren positioniert werden sollte. Die Entscheidung fiel klar: Antrag auf Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO, verbunden mit einem Einstellungsantrag. Die Begründung konzentrierte sich auf zwei selbständige, voneinander unabhängige Argumentationslinien.
1. Keine taugliche Haupttat: Fehlende suggestiv-militante Wirkung
Das Uniformierungsverbot setzt nach der BGH-Rechtsprechung voraus, dass das Tragen der Kleidungsstücke im konkreten Einzelfall geeignet war, eine einschüchternde Wirkung zu erzeugen. Daran fehlte es hier aus einem schlichten Grund: Der Käufer trug den Pullover allein.
Eine jugendliche Einzelperson, die allein durch eine Fußgängerzone läuft, erzeugt keine suggestiv-militante Wirkung im Rechtssinne. Der Schriftsatz arbeitete dies unter Rückgriff auf die einschlägige BGH-Rechtsprechung und eine Gesamtbetrachtung der konkreten Situation heraus.
2. Kein strafbares Hilfeleisten: Neutrale Alltagshandlung
Selbst wenn man die Haupttat anders beurteilte, fehlte es an einer strafbaren Beihilfehandlung. Nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen zur Abgrenzung neutraler Verhaltensweisen von strafbarer Beihilfe gilt: Wer ein Produkt verkauft, das eine Vielzahl legaler Verwendungsmöglichkeiten hat, und der nicht weiß, wie der Käufer es verwenden wird, handelt regelmäßig straflos.
Der Schriftsatz machte auf einen logischen Widerspruch in der Anklageschrift aufmerksam: Die Staatsanwaltschaft stufte den Kauf des Pullovers durch den Träger ausdrücklich als straflose Vorbereitungshandlung ein. Den Verkauf – eine Handlung, die der etwaigen Rechtsgutsverletzung noch weiter vorausgeht – sollte hingegen strafbare Beihilfe darstellen. Eine solche Wertung ist systemisch nicht haltbar.
Das Ergebnis: Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO
Nach einem Rechtsgespräch in der Hauptverhandlung einigten sich Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung auf eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt.
§ 153 StPO ermöglicht eine Einstellung wegen geringer Schuld oder fehlenden öffentlichen Interesses – im Volksmund bisweilen als „Freispruch des kleinen Mannes“ bezeichnet. Das Verfahren endete ohne Verurteilung, ohne Eintrag ins Bundeszentralregister. Für den Mandanten ein vollständiger Erfolg.
Was dieser Fall lehrt
Schweigen schützt. Im Ermittlungsverfahren wurde konsequent vom Recht zu schweigen Gebrauch gemacht. Das ist keine Taktik der Schwäche, sondern die klügste Entscheidung, die Beschuldigte in dieser Verfahrensstufe regelmäßig treffen können.
Das Zwischenverfahren ist kein Durchlaufposten. Der Antrag auf Nichteröffnung des Hauptverfahrens ist ein scharf geschnittenes Instrument, das in der Praxis zu selten offensiv eingesetzt wird. Wer hier fundiert argumentiert, kann ein Verfahren beenden, bevor es überhaupt zur Hauptverhandlung kommt.
Rechtliche Systematik schlägt Opportunismus. Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrer eigenen Anklageschrift einen logischen Widerspruch eingebaut, den die Verteidigung aufgegriffen und nutzbar gemacht hat. Sorgfältige Lektüre der Anklageschrift und konsequentes Denken in rechtlichen Kategorien – das ist die Basis erfolgreicher Verteidigung.
Verfassungsrecht ist kein akademischer Luxus. Die einschränkende Auslegung des § 3 VersG ist ohne Rückgriff auf Art. 5 und Art. 8 GG nicht zu verstehen. Wer Strafrecht verteidigt, muss Verfassungsrecht denken.
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