Wenn eine FFP2-Maske zur Anklage führt – und die Verteidigung das Verfahren stoppt

Strafrecht | Versammlungsrecht | § 153 Abs. 2 StPO

Was war passiert?

Mein Mandant nahm im Mai 2021 an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel teil. Er trug – wie damals gesetzlich vorgeschrieben – eine FFP2-Maske, dazu einen Rundschal mit dem Logo der veranstaltenden Partei sowie eine gewöhnliche Schirmmütze.

Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin Anklage wegen Verstoßes gegen das Vermummungsverbot nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersG in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG. Der Vorwurf: Die Aufmachung sei darauf gerichtet gewesen, die Feststellung der Identität zu verhindern.

Kurz gefasst: Mein Mandant wurde angeklagt, weil er auf einer Demonstration eine Maske trug – obwohl er zur Coronazeit dazu verpflichtet war.

Was sagt das Gesetz?

Das Vermummungsverbot in § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersG verbietet es, an öffentlichen Versammlungen in einer Aufmachung teilzunehmen, die geeignet und darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern. Strafbar macht sich nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG, wer dagegen verstößt.

Das klingt zunächst eindeutig. In der Praxis jedoch ist die Norm hochkomplex – und in vielen Fällen eben gerade nicht erfüllt, wenn man die Tatbestandsmerkmale sorgfältig prüft.

Der Gesetzgeber hat das Vermummungsverbot 1989 eingeführt, um eine ganz konkrete Gefahr zu adressieren: die Enthemmung potenzieller Gewalttäter durch anonymes Auftreten in Menschenmengen. Wer unerkannt bleibt, handelt mutiger. Wer erkannt werden kann, hält sich zurück. So die gesetzgeberische Logik (vgl. BT-Drucks. 10/3580).

Entscheidend ist damit der Gewaltbezug. Eine Kopfbedeckung oder ein Schal allein macht niemanden zum Straftäter.

Meine Verteidigungsstrategie: Der Blick auf die Akte

Ich habe das Verfahren ausschließlich auf Basis des Akteninhalts verteidigt – ohne dass mein Mandant sich einlassen musste. Das ist in der Praxis keine Selbstverständlichkeit, aber oft die klügere Taktik: Was die Akte hergibt, spricht für den Mandanten.

Konkret habe ich folgende Punkte herausgearbeitet:

1. Keine objektive Eignung zur Identitätsverschleierung

Die Lichtbilder in der Akte zeigten deutlich: Der Rundschal verdeckte Mund und Nase nicht stärker, als es die ohnehin vorgeschriebene FFP2-Maske bereits tat. Im Nasenbereich ragte die Maske sogar über den Schal hinaus. Die Schirmmütze war in gewöhnlicher Weise aufgesetzt – nicht ins Gesicht gezogen. Selbst die vor Ort anwesenden Polizeibeamten hielten in ihrem Bericht fest, dass sie die Kleidungsstücke nicht als gezielte Verschleierung wahrnahmen.

2. Kein subjektiver Tatbestand – keine Identitätsverschleierungsabsicht

§ 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG setzt absichtliches Handeln voraus. Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin (Beschluss vom 11.12.2012) reicht bloßer Vorsatz nicht aus – der Täter muss die Verhinderung seiner Identitätsfeststellung gerade bezweckt haben. Dafür gab es hier keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Als ein Ordner von der Polizei auf mögliche Verstöße hingewiesen wurde, reagierten die Versammlungsteilnehmer sofort kooperativ und veränderten die Position der Rundschals. Das ist kein Verhalten, das auf Identitätsverschleierung schließen lässt.

3. Legitimer Schutzgrund: Recht am eigenen Bild

Bei der Versammlung waren nach Aktenlage auch Vertreter des politischen Gegenlagers anwesend, die erkennbar Portraitaufnahmen der Teilnehmer anfertigten. Die Verwendung von Schal und Mütze diente damit eher dem Schutz vor öffentlicher Bloßstellung als der Verschleierung gegenüber der Polizei. Das Landgericht Hannover hat in einem vergleichbaren Fall festgehalten: Das Vermummungsverbot ist verfassungskonform nur anwendbar, wenn die Absicht besteht, sich speziell vor den Strafverfolgungsbehörden zu verbergen – nicht vor politischen Gegnern.

4. Verfassungsrechtliche Dimension: Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG

Die restriktive Auslegung des Tatbestands ist auch verfassungsrechtlich geboten. Wer damit rechnen muss, erkannt und öffentlich exponiert zu werden, wird seine Grundrechte möglicherweise gar nicht erst ausüben. Das Vermummungsverbot darf nicht zum Instrument werden, Versammlungen faktisch zu unterbinden.

Das Ergebnis: Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO – Kosten trägt die Staatskasse

Das Amtsgericht stellte das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 2 StPO ein. Die Begründung: Das Verschulden wäre als gering anzusehen, und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehe nicht.

Entscheidend war dabei auch mein ausdrücklicher Antrag auf Kostenerstattung zulasten der Staatskasse. Gemäß § 467 Abs. 1 StPO trägt die Staatskasse im Regelfall sowohl die Verfahrenskosten als auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten – also insbesondere die Rechtsanwaltskosten.

Mein Argument: Bereits aus dem Akteninhalt war offensichtlich, dass weder objektiver noch subjektiver Tatbestand verwirklicht wurde. Die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren gar nicht erst zur Anklage bringen dürfen. Es war daher kein Raum, meinen Mandanten mit seinen eigenen Kosten zu belasten.

Das Gericht folgte dieser Argumentation vollständig. Die notwendigen Auslagen – einschließlich des Anwaltshonorars – wurden der Staatskasse auferlegt.

Was zeigt dieser Fall?

Versammlungsrechtliche Strafverfahren sind keine einfachen Massenverfahren. Wer bei einer Demonstration angeklagt wird, braucht eine Verteidigung, die den Tatbestand kennt, die Akte liest und die juristische Argumentation präzise führt.

In diesem Fall hat eine sorgfältige Aktenanalyse ausgereicht, um das Verfahren zu stoppen – ohne Hauptverhandlung, ohne Einlassung, ohne Risiko für den Mandanten. Und mit dem Ergebnis, dass der Staat die Rechtsanwaltskosten trägt.

Das ist kein Zufall. Es ist das Ergebnis gezielter strafrechtlicher Arbeit.

Sie wurden wegen eines Vorfalls bei einer Versammlung angezeigt oder angeklagt?

Handeln Sie frühzeitig. Je früher eine Strafverteidigerin die Akte lesen kann, desto größer ist der Spielraum – für eine Einstellung, für die Vermeidung einer Hauptverhandlung, für die Durchsetzung Ihrer Kostenerstattung. Nehmen Sie Kontakt auf – eine erste Einschätzung kann entscheidend sein.

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