STRAFRECHT · FACHGEBIET

Jugendstrafrecht – Verteidigung Jugendlicher und Heranwachsender

Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich grundlegend vom Erwachsenenstrafrecht: Es verfolgt nicht primär Strafe, sondern Erziehung. Im Mittelpunkt steht, wie erneutes Fehlverhalten verhindert und positive Lebensperspektiven ermöglicht werden.

Zugleich sind diese Verfahren emotional belastend – für Jugendliche wie für Eltern. Eine frühe anwaltliche Begleitung ist entscheidend, weil Jugendgerichte flexibel reagieren und falsche Einlassungen gravierende Folgen haben. Als Fachanwältin für Strafrecht verteidige ich Jugendliche und Heranwachsende bundesweit. Hinweis zum Verfahrensablauf siehe Jugendstrafverfahren ›.

Rechtsanwältin Christina Reinhart – Verteidigung im Jugendstrafrecht

WER

Wer unter das Jugendstrafrecht fällt

  • Jugendliche (14–17 Jahre): voll strafmündig, wenn sie das Unrecht ihrer Tat einsehen können. Die Sanktionen orientieren sich an Erziehung, nicht an Strafe.
  • Heranwachsende (18–21 Jahre): ein Sonderbereich – sie können nach Jugend- oder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Maßgeblich sind Reifegrad, Lebensumstände, Entwicklung, Einsicht und Art der Tat. Für viele ist Jugendstrafrecht vorteilhaft (mildere Reaktionen); ich kann aktiv darauf hinwirken, dass es angewendet wird.

Besonders häufige Jugenddelikte: Laden-/Diebstahl, Körperverletzung, Bedrohung/Nötigung, Sachbeschädigung, Beleidigung (auch online), Verstöße im Schulumfeld, Drogendelikte, Cybercrime und Verkehrsdelikte. Viele dieser Taten entstehen impulsiv – ohne langfristige kriminelle Energie.

BESONDERHEITEN

Was das Jugendstrafrecht besonders macht

Das Jugendstrafrecht hat eine eigene Struktur:

  • Erziehungsprinzip statt Bestrafung – Ziel ist, künftige Straftaten zu vermeiden.
  • Flexibles Sanktionssystem: Erziehungsmaßregeln, Weisungen, Arbeitsauflagen, Freizeitarrest und Jugendstrafen können kombiniert werden.
  • Jugendgerichtshilfe (JGH) immer beteiligt: sie erstellt Berichte, bewertet die Lebenssituation, gibt Empfehlungen und ist im Termin anwesend.
  • Eltern und Umfeld spielen eine große Rolle – familiäre Unterstützung wirkt oft strafmildernd.
  • Viele Verfahren können eingestellt werden (Diversion, Auflagen) – ohne Gerichtsverhandlung.
  • Aussagen Jugendlicher sind oft impulsiv und widersprüchlich – daher: niemals ohne Anwalt aussagen.

JUGENDGERICHTSHILFE

Die Jugendgerichtshilfe – unterschätzt & entscheidend

Die Jugendgerichtshilfe gehört zur Jugendhilfe, nicht zur Justiz. Sie spricht mit dem Jugendlichen und den Eltern, ermittelt die familiäre, schulische und soziale Situation, schätzt den Reifegrad ein, gibt Empfehlungen und nimmt im Gerichtstermin Stellung.

Beim Gespräch werden Fragen zu Schule/Ausbildung, Freundeskreis, Familie, zur Tat und zur Lebensplanung gestellt. Viele unterschätzen den Einfluss der JGH: Ihre Einschätzung kann über Diversion oder Jugendstrafe entscheiden. Ich bereite Jugendliche und Eltern auf dieses Gespräch vor – ohne Belehrungsfehler oder Selbstbelastungen.

REAKTIONEN

Von Diversion bis Jugendstrafe – und meine Rolle

Mögliche Reaktionen reichen von der Diversion (Einstellung gegen Sozialstunden, Wiedergutmachung, Täter-Opfer-Ausgleich; kein BZR-Eintrag) über Erziehungsmaßregeln (§ 9 JGG) und Zuchtmittel (§ 13 JGG) (Verwarnung, Auflagen, Jugendarrest bis 4 Wochen) bis zur Jugendstrafe (§ 17 JGG) – nur bei schweren Taten, schädlichen Neigungen oder erheblichem Entwicklungsdefizit (6 Monate bis 5 Jahre, bei schweren Verbrechen bis 10 Jahre).

Ich sorge dafür, dass das Verfahren möglichst eingestellt wird, bei Heranwachsenden die Weichen Richtung Jugendstrafrecht gestellt werden, keine irreparablen Aussagen fallen, Reife und Lebensumstände positiv dargestellt werden und die JGH-Stellungnahme nicht zu belastend gerät.

CHECKLISTE

Verhalten im Jugendstrafverfahren

Diese Punkte schützen Ihr Kind von der ersten Minute an:

  • Keine Aussage ohne Anwalt – weder der Jugendliche noch die Eltern sollten Angaben zur Tat machen.
  • Polizei-Vorladung nicht wahrnehmen – es besteht keine Pflicht.
  • Jugendgerichtshilfe-Gespräch wahrnehmen, aber nur gut vorbereitet (es hat erheblichen Einfluss).
  • Keine Chats, Handys oder Unterlagen freiwillig zeigen – nur über die Anwältin.
  • Keine Kontaktaufnahme zu Beteiligten (gilt als Einflussnahme).
  • Die Lage realistisch mit der Anwältin klären – nicht durch Weglassen von Details „schützen“.
  • Schulische/berufliche Nachweise und positives Sozialverhalten dokumentieren.
  • Sofort eine Strafverteidigerin mandatieren – gerade hier entscheidet der frühe Verlauf.

FAQ

Häufige Fragen zum Jugendstrafrecht

Muss ein Jugendlicher zur Polizei?

Nein. Es besteht keine Pflicht, einer polizeilichen Vorladung zu folgen.

Soll der Jugendliche bei der Jugendgerichtshilfe erscheinen?

Ja – aber vorbereitet. Die JGH hat erheblichen Einfluss auf das Verfahren.

Kann das Verfahren eingestellt werden?

Sehr oft, insbesondere im Rahmen der Diversion.

Droht ein Eintrag im Führungszeugnis?

Nur bei einer Jugendstrafe – nicht bei Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln oder Diversion.

Können Eltern stellvertretend aussagen?

Nein. Auch Eltern können das Verfahren negativ beeinflussen – Kommunikation läuft über die Verteidigerin.

Was gilt bei Heranwachsenden (18–21)?

Es kann Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewendet werden. Ich kann aktiv auf das mildere Jugendstrafrecht hinwirken.

Was passiert, wenn der Jugendliche im Termin schweigt?

Kein Problem – Schweigen ist erlaubt und oft sinnvoll.

KONTAKT

Ihr Kind ist betroffen? Sprechen Sie mit mir

Unverbindlich und kostenlos. Im Jugendstrafrecht entscheidet der frühe Verlauf – ich begleite Ihr Kind geschützt durch das Verfahren und arbeite auf eine Einstellung hin.



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