Ein Strafbefehl, zwei Hauptverhandlungen, drei Gerichtsinstanzen, ein Freispruch. Dieser Fall zeigt, warum es sich lohnt, konsequent zu kämpfen – vom Einspruch gegen einen Strafbefehl bis zur letzten Instanz.
Der Fall: Ein Wutbrief in der Pandemie
Januar 2022. Die Corona-Schutzmaßnahmen sind in vollem Gange. Eine selbständige Hundetrainerin aus Sachsen – ihre Tätigkeit im Freien ist behördlich untersagt, ihre wirtschaftliche Existenz bedroht – erfährt über soziale Medien von einem Polizeieinsatz, bei dem offenbar auch ein Kind mit Pfefferspray in Berührung gekommen sein soll. Kurz zuvor hatte sie Anhörungsbögen in laufenden Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Sächsische Versammlungsgesetz erhalten.
In dieser emotional aufgeladenen Situation sendet sie nachts eine E-Mail über die Online-Wache der sächsischen Polizei. Die Nachricht ist scharf, polemisch, adressiert namentlich den bearbeitenden Beamten – und endet mit: „Eine friedliche Restwoche.“
Die E-Mail enthielt unter anderem folgende Passagen, die Gegenstand des Strafverfahrens wurden:
„Doch Sie schikanieren und verletzen Menschen auf einer Rechtsgrundlage, die höchst zweifelhaft und absolut unverhältnismäßig ist.“
„Sie machen sich zum Handlanger bei der Errichtung eines totalitären Systems.“
„Sie schubsen, treten und verprügeln Ihre Mitmenschen. Nicht einmal vor Kindern machen Sie Halt.“
„In der Hoffnung, dass Sie doch noch alle ein wenig Herz haben und endlich Ihr Hirn einschalten …“
Die Nachricht schloss mit dem Wunsch für „eine friedliche Restwoche“.
Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin den Erlass eines Strafbefehls wegen Beleidigung – mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Meine Mandantin wandte sich an mich. Wir legten Einspruch ein.
Der lange Weg durch die Instanzen – und meine Arbeit auf jeder Stufe
Vor der Hauptverhandlung: Einstellungsanregung
Bereits vor der Hauptverhandlung habe ich gegenüber dem Gericht eine begründete Anregung zur Einstellung des Verfahrens eingereicht. Darin habe ich dargelegt, dass die der Mandantin vorgeworfenen Äußerungen den Tatbestand der Beleidigung nicht erfüllen, sondern von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sind.
Kern des Arguments: Die E-Mail enthielt keine konkreten Tatsachenbehauptungen über den namentlich genannten Beamten, sondern eine wertende Stellungnahme zur polizeilichen Vorgehensweise im Kontext der Corona-Maßnahmen. Die Wortwahl war polemisch – aber auch das schützt die Meinungsfreiheit ausdrücklich. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass Kritik grundlos, pointiert, polemisch und überspitzt geäußert werden darf. Die Grenze liegt nicht dort, wo eine Aussage verletzend wirkt, sondern erst dort, wo die persönliche Diffamierung gegenüber der sachlichen Auseinandersetzung in den Vordergrund tritt. Das war hier nicht der Fall.
Das Gericht folgte dieser Einschätzung nicht. Es kam zur Hauptverhandlung.
Erste Instanz: Verurteilung wegen Beleidigung
Das zuständige Amtsgericht verurteilte meine Mandantin wegen Beleidigung (§ 185 StGB). Das Gericht betrachtete einzelne Formulierungen isoliert und wertete sie als unzulässige Herabwürdigung des betroffenen Beamten. Wir legten Rechtsmittel ein.
Zweite Instanz: Umqualifizierung – und erneute Verurteilung
Im Berufungsverfahren änderte das Landgericht den Schuldspruch ab. Keine Beleidigung mehr – aber stattdessen: üble Nachrede (§ 186 StGB). Die Geldstrafe wurde deutlich angehoben. Das Gericht war der Ansicht, die Formulierung „Sie schubsen, treten und verprügeln Ihre Mitmenschen. Nicht einmal vor Kindern machen Sie Halt“ stelle eine unwahre Tatsachenbehauptung über den namentlich genannten Beamten dar.
Revision ans Oberlandesgericht: Meine Revisionsbegründung
Gegen dieses Urteil habe ich Revision eingelegt und diese eingehend begründet. Ich habe gerügt, dass das Landgericht den Sinngehalt der E-Mail verkannt hat. Es hat einzelne Sätze aus dem Gesamtzusammenhang herausgelöst und als konkrete Tatsachenbehauptungen über den betroffenen Beamten gewertet – obwohl die Äußerungen, richtig gelesen, auf die Polizei als Institution und deren kollektives Handeln im Rahmen der Corona-Maßnahmen abzielten, nicht auf das individuelle Fehlverhalten einer bestimmten Person.
Ich habe dargelegt: Das Landgericht hat die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Methode – erst vollständige Auslegung der Gesamtäußerung, dann Abwägung – nicht korrekt angewendet. Es fehlte zudem an einem hinreichend individualisierten beleidigungsfähigen Subjekt, da sich die Äußerungen ihrem Gehalt nach an ein breites Kollektiv richteten.
Dritte Instanz: Freispruch
Das Oberlandesgericht folgte meiner Argumentation vollumfänglich, hob das Urteil des Landgerichts auf und sprach meine Mandantin frei. Die Staatskasse trägt sämtliche Kosten des Verfahrens.
Was das Oberlandesgericht festgestellt hat
Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung Maßstäbe gesetzt, die für jeden relevant sind, der sich schriftlich gegenüber Behörden oder im öffentlichen Diskurs äußert.
1. Der Gesamtkontext zählt – nicht einzelne Sätze.
Das Landgericht hatte einzelne Formulierungen herausgegriffen und als konkrete Tatsachenbehauptungen über den betroffenen Polizisten gewertet. Das Oberlandesgericht sah dies anders: Die gesamte E-Mail war ein polemisch-aggressiver Rundumschlag gegen die Polizei als Institution – nicht gegen den persönlichen Einsatz eines einzelnen Beamten. Die Aussagen hatten keinen Bezug zu konkreten Handlungen des namentlich genannten Beamten.
2. Meinungsfreiheit schützt auch überspitzte, verletzende Kritik.
Die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gilt nicht nur für höfliche, sachliche Äußerungen. Sie schützt ausdrücklich auch emotionale, übertriebene, ja pointierte Werturteile – insbesondere dann, wenn es um Kritik an staatlichem Handeln geht. Das Oberlandesgericht bestätigte: Auch in diesem Fall überwiegt der Schutz der Meinungsfreiheit das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Beamten.
3. „Üble Nachrede“ setzt eine nachweislich unwahre Tatsachenbehauptung voraus.
§ 186 StGB greift nur, wenn jemand über eine andere Person Tatsachen behauptet, die geeignet sind, diese verächtlich zu machen – und diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Entscheidend ist dabei die Abgrenzung: Ist die Aussage ein Werturteil (Meinung) oder eine Tatsachenbehauptung (dem Beweis zugänglich)? Das Gericht stellte klar: Die Formulierungen meiner Mandantin hatten im Kontext dieser Nachricht keinen konkreten Tatsachenkern in Bezug auf den betroffenen Beamten. Kein Tatbestand – kein Schuldspruch.
Was Sie daraus mitnehmen sollten
Wenn Sie wegen einer Äußerung – sei es in einer E-Mail, einem Brief oder in sozialen Medien – mit einem Strafbefehl oder einem Strafverfahren wegen Beleidigung oder übler Nachrede konfrontiert sind, gilt:
Einen Strafbefehl einfach hinnehmen? Oft keine gute Idee. Ein Einspruch ist häufig der richtige erste Schritt – und öffnet den Weg für eine echte Überprüfung des Sachverhalts.
Ein erstinstanzliches Urteil ist nicht das letzte Wort. Auch vermeintlich klare Verurteilungen können in der Berufung oder Revision erfolgreich angefochten werden.
Die genaue Auslegung Ihrer Äußerung ist entscheidend. Was ein Gericht als „Tatsachenbehauptung“ wertet und was als geschütztes Werturteil gilt, ist eine komplexe Rechtsfrage – keine bloße Sprachfrage.
Meinungsfreiheit hat Gewicht – auch gegenüber Behörden und Beamten. Gerade Kritik an staatlichem Handeln genießt erhöhten verfassungsrechtlichen Schutz.
Fazit: Konsequente Verteidigung zahlt sich aus
Strafbefehl, Einstellungsanregung, Hauptverhandlung, Berufung, Revision, Freispruch. Dieser Fall zeigt, dass es sich lohnt, auf jeder Stufe des Verfahrens präzise und hartnäckig zu verteidigen – und eine Verurteilung nicht einfach hinzunehmen.
Als Rechtsanwältin mit Schwerpunkten im Straf- und Verwaltungsrecht begleite ich meine Mandantinnen und Mandanten durch genau solche Verfahren: sachkundig, strategisch und mit dem Ziel, das bestmögliche Ergebnis zu erreichen.
Haben Sie Fragen zu einem laufenden Strafverfahren, einem Strafbefehl oder einer Äußerung, die strafrechtliche Konsequenzen haben könnte? Sprechen Sie mich an.
Kontakt
Schildern Sie mir Ihr Anliegen – ich melde mich kurzfristig.